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AGB

1. Allgemeines

a. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Erteilung eines Auftrages und / oder mit Entgegennahme einer Lieferung oder Teillieferung vorbehaltlos ausführen. b. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmern juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne §§14, 310 Abs. 1BGB.c. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingung geltend für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. d. Der Kunde erkennt mit Erteilung eines Auftrages und / oder mit Entgegennahme auch nur einer Teillieferung ausdrücklich die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der POHL KABELWERK an.

2. Prospekte

a. Unsere Angebote mit den dazugehörigen Datenblättern, Unterlagen wie Rundschreiben, Warenpräsentationen per Internet und in Prospekten, insbesondere technische Abbildungen, Beschreibungen sowie technische Daten und Leistungsbeschreibungen erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. b. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerunterlagen und Prospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. c. Angaben in Prospekten gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung, führen insbesondere nicht zu einer ergänzenden und verändernden Beschreibung des Liefergegenstandes. d. Änderungen sind hinzunehmen, soweit es sich um handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen handelt. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktionsinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der POHL KABELWERK im Rahmen des geschlossenen Vertrages bestätigt wurden. e. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Reklameprospekt behält sich die POHL KABELWERK das Recht der Berichtigung vor. f. Erklärungen der POHL KABELWERK im Zusammenhang mit Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw. enthalten keine Übernahme einer Garantie. Es sind nur ausdrückliche Erklärungen in Textform der POHL KABELWERK über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

3. Vertragsabschluss

a. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, die auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere Lieferung zustande. b. Angaben, die vor Bestellung im Rahmen der Auftragsbestätigung gemacht werden (bei Sonderleistungen z.B. aufgrund von Aufbautexten, Zeichnungen, Musterkabeln, Musterleitungen und Verschraubungen), insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung in Textform bestätigt werden. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer neuen Auftragsbestätigung in Textform. Mündliche Absprachen sind ungültig und bedürfen der Textform. c. An Abbildungen, Zeichnungen, Datenblättern, Kennzahlen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Preise und Lieferbedingungen

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Fracht- und Portokosten, Verzollungskosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. b. Frachtfreigrenze: Ab einem Nettoauftragswert von 1.250,- € liefern wir frei Haus innerhalb Deutschlands zuzüglich Warenverpackung. c. Im Falle eines von uns vorgenommenen vorherigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts bleibt die richtige rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Veranwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleiben unberührt. d. Die MwSt- ist in den genannten Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. e. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll. Die Erhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Nimmt der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen. f. Die Angabe der Kupferbasis (z.B. 150/100 €) soll die Vergleichbarkeit von Angeboten erleichtern. Auf Basis einer hypothetischen Kupfernotierung von z.B. 100/150 € wird ein Gesamtpreis errechnet. Der tatsächliche zu zahlende Preis kann je nach tatsächlicher DEL-Notierung vom Kupfer nach oben oder unten abweichen, da ggf. noch ein Kupferzuschlag zu bezahlen ist. Ein Rückschluss auf den konkreten Rechnungsbetrag oder dessen Größenordnung ergibt sich daher daraus nicht. g. Die Preise für Kupferkabel erhalten eine Kupferbasis von 150 / 100 €, sofern bei der Preisangabe keine anders lautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die veröffentlicht obere DEL-Börsennotierung für Kupfer vom Vortag des Tages des Auftragseingangs zzgl. den Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich, um die Differenz zwischen Kupferbasis und der DEL-Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Aluminium, Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandlung. Ausgangsbasis sind die im Angebot angegebenen Werte, wie der Kupferproduktionspreis/100, Kupferbasis/100 und die Kupferzahl/100. Metall- bzw. Rohstoffpreise, Zu-und Abschläge gelten stets rein Netto. Die Kupferzahl ist eine rein kaufmännische Berechnungsgröße, die in die Berechnung des Gesamtpreises eines Kabels eingeht. Die Kupferzahl gibt damit, obwohl branchenübliche häufig in kg/km ausgedrückt nicht die Menge oder das Gewicht des tatsächlichen im Kabel enthaltenen Kupfers an. Sie ist ein rein kalkulatorischer Berechnungsfaktor, der jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse, auf die im Kabel verwendete Kupfermenge zulässt. h. Wird für die Leitungsherstellung ein Extrusionswerkzeug benötigt, werden die Kosten einmalig anteilmäßig in Rechnung gestellt, womit der Werkzeugverschleiß abgeholten ist. Das Werkzeug bleibt Eigentum von POHL KABELWERK, eine Herausgabe an den Kunden wird ausgeschlossen. i. Die Lieferung von Gitterboxen- und EURO- Flachpaletten erfolgt im Austausch mit denselben Aufmachungen. Mehrwegfassware; Einwegtrommeln und Mehrwegtrommeln aus Kunststoff, Sperrholz oder Vollholz sind kostenpflichtig. Bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der Wiederverwendbarkeit (unbeschränkt und mit beidseitigem Henkel bei Mehrwegfassware) werden 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei einem vom Kunden gewünschten Sonderversand gehen die Kosten zu dessen Lasten. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung. j. Für die Erstellung von Zusatzdokumenten, wie Erstmusterprüfbericht und Werkprüfungszeugnis wird eine Kostenpauschale von 80,- € berechnet. k. Der Mindesauftragswert ohne Metallzuschläge beträgt 150,- € netto. Für Inlandsaufträge mit geringerem Nettowert wird ein Aufschlag von 25,- € berechnet und für die Exportaufträge 45,- €. l. Für Sonderlängen, die von den Fertigungslängen abweichen, werden Schnittkosten berechnet. m. Für die Herstellung der Einzeladern und Leitungen behalten wir uns eine Unter- und Überlieferung, bis 3 km von max. +/- 30 %, > km von +/- 15 %, zur Bestellmenge vor. Die Lieferung erfolgt Produktionsbedingt mit Fertigungslängen. Teillieferungen sind zulässig. Gibt der Kunde keine Regellänge oder Aufmachung vor, erfolgt die Lieferung gemäß dem Angebot. Für Teillängen die bei der Herstellung entstehen können, behalten wir uns eine Aufmachungsanpassung vor. Die gefertigte Sonderleitungsmenge / Stückmenge (Wendelleitung) muss vom Kunden inkl. Aller Teillängen (Meterware) abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer entsprechenden Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. n. Für die Warenrechnung sind die Liefermengen und Produktgewichte maßgebend, welche wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben. o. Bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsabschluss in Textform seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie uns zur Prüfung des Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Leistung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir auf Grund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

5. Zahlungsbedingungen

a. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis Brutto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es sei denn, es wurde mit dem Kunden in Textform etwas anderes vereinbart. Eine in Textform gewährt Skontierung bezieht sich ausschließlich auf den Hohlpreis. Kupfer, Legierungen und sonstige metallische Leiter oder Abschirmungen, Werkzeugkosten und Aufmachungskosten sind nicht skontierungsfähig. c. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. d. Zahlungen werden gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 366 und § 367 BGB stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen und Kosten verwandt, es sei denn, der Kunde hätte eine andere, ausdrückliche Bestimmung getroffen. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. e. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Geltungsbereich auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. f. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stetsgemäss § 364 BGB erfüllungshalber.

6. Lieferzeit

a. Als Zeitpunkt der Lieferung wird von uns die Versandwoche angegeben, diese ist unverbindlich, es sei denn, wir hätten dem Kunden ausdrücklich die Einhaltung der genannten Lieferzeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes vereinbart. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen durch den Kunden voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht- erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. b. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, wie beispielsweise Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen und Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. c. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. Während des Annahmeverzugs haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. d. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldverzugs durch den Kunden vor, sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden geltend zu machen. e. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. Nr. 2 BGB oder von §376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. f. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. g. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit entstanden ist. h. Im Übrigen haften wir für den Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Das Recht des Kunden zum Rücktritt von Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbungen.

7. Gefahrübertragung – Verpackungskosten

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den unternehmerisch tätigen Kunden über, sobald die Ware in unserem Werksversand- oder Übergabebereich gelagert ist. Dies gilt auch dann, wenn die Anlieferung der Ware durch uns beispielsweise beim Versendungskauf oder bei Übernahme der Franko-Lieferung vereinbart wurde. b. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. c. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

8. Mängelhaftung

a. Etwaige Mängelrechte des Kunden setzten voraus, dass dieser den Mangel rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB im Rahmen seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gerügt hat. b. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, werden wir, vorbehaltlich einer fristgerechten und ordnungsgemäßen Mängelrüge, nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue mangelfreien Sache liefern. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit sie nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Kunden haben wir im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Kunden die Aufwendungen zur Prüfung und zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen, falls verlangt. c. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9. Haftung

a. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem ProdHaftG, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer unter diesem Punkt genannter Ausnahmefall vorliegt. Unsere Haftung ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein unter diesem Punkt genannte Ausnahme vorliegt. b. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche, insbesondere für Schadenersatz neben der Leistungen und Schadenersatz statt der Leistung und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 5 dieser Bedingungen. Datenschutzrechtliche Ansprüche sind von der in diesen Bedingungen niedergelegten Regelungen nicht erfasst. c. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. d. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. e. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend mit Entstehen des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Ware. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit des Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Diese Beschränkung gilt zudem nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer Pflichten beruhen, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Eigentumsvorbehalt und Pfändungen

a. Der Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bleibt in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. b. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. c. Der Kunde ist verpflichtet, bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen ihn zustehenden Ansprüchen die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann zu behandeln, insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werde bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtszeitig durchführen. d. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. e. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (incl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittanbieter in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Wir nehmen die Abtretung an. f. Bis zu unserem Widerruf bleibt der Kunde berechtigt, Forderungen gegen Dritte, die sich auf die Vorbehaltsware beziehen, einzuziehen. Wir verpflichten uns jedoch die Einzugsermächtigung nur bei berechtigen Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seien Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten. g. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 9 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann. h. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigen Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind bei Rücktritt berechtigt die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten. i. Sobald der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. j. Bearbeitung Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist er Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. k. Verarbeitet, verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es besonderer weiterer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eine gezogene Abschlagszahlung immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt. l. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung der Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. m. Auf Verlangen hat der Kunde uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Kunde hat Namen Anschriften der Schuldner, gegen die abgetretene Forderungen bestehen, mitzuteilen und Abtretungen anzuzeigen. Auf Verlagen hat der Kunde uns eine Abtretungsurkunde zur Verfügung zu stellen.

11. Weiterlieferung von Ware ins Ausland

a. Bei Weiterleitung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetz der BRD, der EG Dual-UseVO (Verordnung (EG)Nr. 428/2009), des US-Außenwirtschaftsrechts oder andren Regelungen unterliegt. b. Wir übernehmen keine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass unserer Ware den gesetzlichen Anforderungen im Ausland entspricht oder dort keinen Beschränkungen unterliegt.

12. Gerichtsstand – Erfüllungsort

a. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kauftrechts sowie internationaler Handelbestimmungen (CISG) ist ausgeschlossen. Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden. c. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand 01.12.2019

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